Jeder Wahlberechtigte hat das Recht mit seiner Unterstützungserklärung
eine neue Partei auf den Stimmzettel der Nationalratswahl zu bringen. Man
kann sein Recht nutzen oder verfallen lassen.
Von wann bis wann kann man unterschreiben?
Die Frist für amtliche Bestätigungen ist von 9.
Juli bis maximal 2. August 2024.
Aufgrund der Postlaufzeit für die
Rücksendung bitte das bestätigte Formular bis
30. Juli 2024 mit der Post an die jeweilige
Partei absenden bzw. bis 31. Juli 2024 persönlich bei der jeweiligen
Partei abgeben.
Für welche Parteien konnte man unterschreiben?
Parteienvergleich:
=> 50
Fragen an die neuen Parteien und deren Antworten
NEUE Parteien ***):
Unterstützungserklärungen sammelten u.a.
* LMP: Liste Madeleine Petrovic; ist
Obfrau eines Tierschutzvereins und Feministin
* KPÖ: Kommunistische Partei Österreichs
* MFG: "Menschen, Freiheit, Grundrechte",
mit Joachim Aigner
* Liste GAZA - Völkermord
in Gaza stoppen
* BIERpartei mit Unternehmer und
Impfarzt Dr. Dominik Wlazny
* KEINE - "Keine von denen" (Der Wandel)
* SONNE:
mit Mag.a Sissi Kotterer: "Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit"
* VOLKSVETO: mit Gesprächsbereitschaft
* ABG - Aktion Bürger
für Gerechtigkeit
* SERVUS-Partei wird
von Ex-ÖVP-Justizminister Dr. Wolfgang Brandstetter unterstützt.
* ODP: Die Templer - Obdachlose in der Politik
* BESTE: Bestes Österreich mit David Packer. Programm?
* DA - Demokratische Alternative: Die Liste will Volksabstimmungen,
aber nicht zu allen Themen. Wer ist dann eigentlich der Souverän der
entscheidet, worüber nun abgestimmt werden darf? Es gibt auf der Webseite
einen Aufruf zum Nicht-Unterstützen der DA.
* DBÖ: Das Demokratische Bündnis Österreich will
Volksabstimmungen, aber nicht zu allen Themen. Über welche Themen
das Volk nicht
abgestimmen darf, wird aber nicht verraten...
* BGÖ: Bedingungsloses Grundeinkommen mit Karl Halmann.
(Das klingt ja wunderbar, doch wie wird das finanziert?)
* DUO: Die Unabhängigen Österreichs mit Peter Sobotka
wollen z.B. auch ein Wahlrecht für Nichtösterreicher und keine
Jobvergaben
mehr aufgrund eines Parteibuches.
* IPÖ: Islamische Partei Österreichs. Sie kämpft
für einen demokratischen Islam in Österreich.
* JazuÖ (... und JA-zur-EU): Obmann ist Mag Christian Ebner.
Er hat die Kandidatenpräsentation bei der Pressekonferenz am 31.7.2024
bereits abgesagt.
* Die Gelben mit Impfarzt Dr. Martin Gollner und Ex-Bürgermeister
von Deutschkreutz Manfred Kölly. Eine Recherche zu Manfred Kölly
sei Ihnen empfohlen.
* und noch weitere (Kleinst)-Gruppierungen und Listen ...
***) Die Reihung der neuen Parteien erfolgt nach den Kriterien
"Glaubwürdigkeit" und "Demokratieverständnis".
ad Glaubwürdigkeit: Glaubwürdig
ist jemand, der erstens schon in der Unterstützungserklärungsphase
bekannt gibt, wer seine Kandidaten sind und deren Lebensläufe angibt.
Glaubwürdig sind Parteien, die unsere 50 Fragen an sie beantwortet
haben.
Nicht-glaubwürdig ist eine Partei, wenn bei den
Lebensläufen der Kandidaten geschummelt wurde oder diese gar nicht
angegeben wurden. Nicht-glaubwürdig ist ein Kandidat, wenn er innerhalb
von Monaten von einer Pro- in eine Kontra-Position schwenkt oder umgekehrt.
Nicht-glaubwürdig ist man weiters, wenn ein Kandidat wegen Wahlbetrugs
rechtskräftig verurteilt wurde.
ad Demokratieverständnis: Wer
Demokratie ohne Volksabstimmungen fordert, der weiß leider nicht
was "Demokratie" überhaupt bedeutet. Nicht viel besser ist es, wenn
man Volksabstimmungen fordert, die nur das Parlament - nicht aber das Volk
- einleiten darf. Ebenso kein Demokratieverständnis hat man, wenn
man Volksabstimmungen nicht zu allen Themen zulassen will. Denn wer entscheidet
dann, worüber das Volk abstimmen darf? Derjenige ist dann der eigentliche
Souverän Österreichs.
Wo kann man unterschreiben?
Am Gemeindeamt, Rathaus, Magistrat, Bürgerservice
ihrer jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde.
Wieviel Unterstützer braucht eine neue Partei?
* entweder 3 Unterschriften von Nationalratsabgeordneten (Deshalb
brauchen alle im Parlament vertretenen Parteien keine Unterstützungs-
erklärungen zu sammeln. Andere Parteien werden nur sehr selten unterstützt.)
* oder eine ausreichende Anzahl von Unterstützungsunterschriften
von normalen Wahlberechtigten (österreichische Staatsbürger
ab 16 Jahren).
Die benötigte Anzahl an Unterstützungsunterschriften für
eine Kandidatur je Bundesland:
Wahlkreis | Bundesland | Unterstützungs-
erklärungen |
1 | Burgenland | 100 |
2 | Kärnten | 200 |
3 | Niederösterreich | 500 |
4 | Oberösterreich | 400 |
5 | Salzburg | 200 |
6 | Steiermark | 400 |
7 | Tirol | 200 |
8 | Vorarlberg | 100 |
9 | Wien | 500 |
SUMME | ÖSTERREICH | 2.600 |
In dem Bundesland, wo
* die ausreichende Anzahl an Unterstützungserklärungen eingereicht
wird,
* ein Wahlvorschlag mit Kandidaten abgegeben wird und
* die Einreichungskosten von je 435 Euro je Bundesland bezahlt wird,
kann eine Partei zur Nationalratswahl antreten.
Rechtsgrundlage: Nationalratswahlordnung
§ 42.
(1) Eine wahlwerbende Partei hat
ihren Wahlvorschlag für das erste und zweite Ermittlungsverfahren
(Landeswahlvorschlag) spätestens am achtundfünfzigsten Tag
vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen; §
122 ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung
des Landeswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den
Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter
an einem rechtzeitig vorgelegten Landeswahlvorschlag offensichtliche Mängel
auf, so hat der Landeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr
Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei
die Wiedervorlage des verbesserten Landeswahlvorschlages gleichfalls innerhalb
der für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen vorgeschriebenen
Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet,
eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne
Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren
auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person
nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie
zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung
gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen,
wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
§43
(4) Die wahlwerbenden Parteien
haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der
amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises
in der Höhe von 435 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig
mit der Vorlage des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde
bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag
als nicht eingebracht.
Quelle: Nationalratswahlordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 18.7.2019 meine Unterstützungserklärung durch
die Gemeinde bestätigen lassen. Bevor mir die bestätigte Unterstützungserklärung
ausgefolgt wurde, hat die Gemeindebedienstete eine Fotokopie angefertigt.
Ich war perplex und habe aber nichts gesagt. War das Fotokopieren der
Unterstützungserklärung zulässig ?
Freundliche Grüße
Karlheinz 19.7.2019.
Antwort: Ja. Die Kopie der Unterstützungserklärung
muß aber am Ende der Wahl vernichtet werden.
Rechtsgrundlage ist der § 42 NRWO, Abs.
(4).
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Sehr geehrtes Team!
Wie ist Einreichung der Unterstützungserklärung geregelt.
Nach Bestätigung am Stadtamt meiner Gemeinde wurde mir die Unterstützungserklärung
ausgehändigt, da ich diese an die von mir zu unterstützende Partei
innerhalb der Frist aushändigen werde.
Meiner Ehegattin wurde die ausgefüllte Erklärung
im Meldeamt amtlich bestätigt, aber nicht ausgehändigt. Es wurde
mündlich mitgeteilt, dass die Unterstützungserklärung weitergeleitet
wird.
Ich ersuche um Mitteilung, ob der Vorgang der Weiterleitung
durch eine Gemeinde in dieser Form in der Wahlordnung 2019 vorgesehen ist,
oder ob die Erklärungen durch den Unterstützer direkt an
die wahlwerbende Partei weiterzuleiten sind?
Mit freundlichen Grüßen
Ernst 12.7.2019
Antwort: Die Gemeinde muss Ihnen die bestätigte
Unterstützungserklärung unverzüglich auszuhändigen.
Rechtsgrundlage ist der §42 NRWO (Nationalratswahlordnung)
der da lautet:
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine
Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung
von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.
Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt
werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten
oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs.
3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis
der Wahl unanfechtbar feststeht.
Der Unterstützer hat die Unterstützungserklärung
dann selbst an die jeweilige Partei weiterzuleiten.
Der Sinn dahinter ist der, dass die Unterstützungserklärung
nicht am Amt verschwindet oder liegen gelassen wird, und so der wahlwerbenden
Partei für die Einreichung des Wahlvorschlages fehlt.
Bei Ihrer Gattin wurde unseres Erachtens
zu Unrecht die Unterstützungserklärung vom Amt einbehalten.
Was Sie jetzt tun sollten?
1. Entweder die Gattin geht nochmals aufs Amt
und fordert die Herausgabe Ihrer Unterstützungserklärung.
2. Sie informieren die Partei, die sie unterstützen
will und die Partei soll sich darum kümmern.
3. Wenn alles nichts nützt, dann beim Innenministerium
beschweren: Bundesministerium für Inneres (BM.I), Abteilung III/6
- Wahlangelegenheiten, Postadresse: Herrengasse 7, 1010 Wien
Frage: Welche Gemeinde betrifft das?
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Sehr geehrtes Nationalrats-Team,
ich habe eine Frage bezüglich Unterstützungserklärung:
Ist eine solche von mir auch für zwei oder mehr Parteien möglich?
Danke vorab für Ihre Information,
mit (umwelt)freundlichen Grüßen
Hannes
10.7.2019
Antwort: Nein, pro Person kann nur 1 Unterstützungserklärung
pro Wahl abgegeben werden.