Nationalratswahl 2019:
Kandidatur mit UE-Sammlung: GILT . BZÖ . CPÖ . Wandel . KPÖ . BIER . SLP . GRÜNE .
Kandidatur mit 3 Abgeordnetenunterschriften: JETZT . NEOS . SPÖ . ÖVP . FPÖ .
Kandidaten . Umfragen . Briefwahl . Nichtwähler . Wahlanfechtung .


.

Unterstützungserklärungen für die NRW-2019:


Jeder Wahlberechtigte hat das Recht mit seiner Unterstützungserklärung eine neue Partei auf den Stimmzettel der Nationalratswahl zu bringen. Man kann sein Recht nutzen oder verfallen lassen.

Von wann bis wann kann man unterschreiben?
Die Frist für amtliche Bestätigungen ist von  9. Juli bis maximal 2. August 2019.
Aufgrund der Postlaufzeit für die Rücksendung bitte das bestätigte Formular bis 26. Juli 2019 mit der Post an die jeweilige Partei absenden bzw. bis 31. Juli 2019 persönlich bei der jeweiligen Partei abgeben.

Für wen kann man unterschreiben?
=> ARGUS-Unterstützungserklärung (nicht geschafft)
=> BZÖ-Patrioten-Unterstützungserklärung (in Kärnten den Wahlantritt geschafft)
=> CPÖ-Unterstützungserklärung (im Burgenland den Wahlantritt geschafft)
=> DA-Unterstützungserklärung (nicht geschafft)
=> GILT-Unterstützungserklärung (in Tirol und Vorarlberg den Wahlantritt geschafft)
=> GRÜNE: (Wahlantritt in ganz Österreich geschafft).
=> KPÖ-Unterstützungserklärung (Wahlantritt in ganz Österreich geschafft)
=> LIEBE-Unterstützungserklärung (= Bewegung Neues Zeitalter; nicht geschafft)
=> NEIN-Idee-Unterstützungserklärung (nicht geschafft)
=> ÖXIT-Unterstützungserklärung: (nicht geschafft)
=> SLP-Unterstützungserklärung (in OÖ den Wahlantritt geschafft)
=> VOLG-Unterstützungserklärung (nimmt nur unter Protest an der Nationalratswahl teil)
=> wählÖ-Unterstützungserklärung (nicht geschafft)
=> Wandel-Unterstützungserklärung (Wahlantritt in ganz Österreich geschafft)
 

Wo kann man unterschreiben?
Am Gemeindeamt, Rathaus, Magistrat, Bürgerservice ihrer jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde.

Wieviel Unterstützer braucht eine neue Partei?
* entweder 3 Unterschriften von Nationalratsabgeordneten (Faktisch brauchen daher alle nicht im Parlament vertretenen Parteien eine ausreichende Anzahl von Unterstützungserklärungen.)
* oder eine ausreichende Anzahl von Unterstützungsunterschriften von normalen Wahlberechtigten (österreichische Staatsbürger ab 16 Jahren).
Die benötigte Anzahl an Unterstützungsunterschriften für eine Kandidatur je Bundesland:
 
Wahlkreis Bundesland  Unterstützungs-
erklärungen
1 Burgenland      100
2 Kärnten      200
3 Niederösterreich      500
4 Oberösterreich      400
5 Salzburg      200
6 Steiermark      400
7 Tirol      200
8 Vorarlberg      100
9 Wien      500
SUMME ÖSTERREICH    2.600

In dem Bundesland, wo die ausreichende Anzahl an Unterstützungserklärungen eingereicht wird, ein Wahlvorschlag mit Kandidaten abgegeben wird und die Einreichungskosten von je 435 Euro je Bundesland bezahlt wird, kann eine Partei zur Nationalratswahl antreten.

Anmerkung: Unterstützungserklärungen kann man auch als Vorwahlstimme bezeichnen.
Mit der Unterstützungserklärung entscheiden die Wähler darüber, welche Parteien und wahlwerbenden Gruppen am Stimmzettel oben stehen.
 


Rechtsgrundlage: Nationalratswahlordnung

§ 42.
(1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste und zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen; § 122 ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Landeswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Landeswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Landeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Landeswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
 

§43
(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises in der Höhe von 435 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Quelle: Nationalratswahlordnung



Aktuelles:
Auf Nachfrage der futurezone.at am 12.7.2019 erklären alle Parlamentsparteien, dass sie an einer elektronischen Signatur der Unterstützungserklärungen für neue Parteien interessiert sind (so wie bei den Volksbegehren), jedoch haben sie diese noch nicht in Parlament beschlossen und daher gibt es sie derzeit nicht.
 
 
 
 
 

Kommentare zu den Unterstützungserklärungen für die Nationalratswahl 2019

=> Stellungnahmen eintragen

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 18.7.2019 meine Unterstützungserklärung durch die Gemeinde bestätigen lassen. Bevor mir die bestätigte Unterstützungserklärung ausgefolgt wurde, hat die Gemeindebedienstete eine Fotokopie angefertigt.
Ich war perplex und habe aber nichts gesagt. War das Fotokopieren der Unterstützungserklärung zulässig ?
Freundliche Grüße
Karlheinz  19.7.2019.

Antwort: Ja. Die Kopie der Unterstützungserklärung muß aber am Ende der Wahl vernichtet werden.
Rechtsgrundlage ist der § 42 NRWO, Abs. (4).
_____________

Sehr geehrtes Team!
Wie ist Einreichung der Unterstützungserklärung geregelt. Nach Bestätigung am Stadtamt meiner Gemeinde wurde mir die Unterstützungserklärung ausgehändigt, da ich diese an die von mir zu unterstützende Partei innerhalb der Frist aushändigen werde.
   Meiner Ehegattin wurde die ausgefüllte Erklärung im Meldeamt amtlich bestätigt, aber nicht ausgehändigt. Es wurde mündlich mitgeteilt, dass die Unterstützungserklärung weitergeleitet wird.
   Ich ersuche um Mitteilung, ob der Vorgang der Weiterleitung  durch eine Gemeinde in dieser Form in der Wahlordnung 2019 vorgesehen ist, oder ob die Erklärungen durch den Unterstützer direkt  an die wahlwerbende Partei weiterzuleiten sind?
Mit freundlichen Grüßen
Ernst 12.7.2019

Antwort: Die Gemeinde muss Ihnen die bestätigte Unterstützungserklärung unverzüglich auszuhändigen.
Rechtsgrundlage ist der §42 NRWO (Nationalratswahlordnung) der da lautet:
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
   Der Unterstützer hat die Unterstützungserklärung dann selbst an die jeweilige Partei weiterzuleiten.
Der Sinn dahinter ist der, dass die Unterstützungserklärung nicht am Amt verschwindet oder liegen gelassen wird, und so der wahlwerbenden Partei für die Einreichung des Wahlvorschlages fehlt.
   Bei Ihrer Gattin wurde unseres Erachtens zu Unrecht die Unterstützungserklärung vom Amt einbehalten.
Was Sie jetzt tun sollten?
1. Entweder die Gattin geht nochmals aufs Amt und fordert die Herausgabe Ihrer Unterstützungserklärung.
2. Sie informieren die Partei, die sie unterstützen will und die Partei soll sich darum kümmern.
3. Wenn alles nichts nützt, dann beim Innenministerium beschweren: Bundesministerium für Inneres (BM.I), Abteilung III/6 - Wahlangelegenheiten, Postadresse: Herrengasse 7, 1010 Wien

Frage: Welche Gemeinde betrifft das?
_____________

Sehr geehrtes Nationalrats-Team,
 ich habe eine Frage bezüglich Unterstützungserklärung:
Ist eine solche von mir auch für zwei oder mehr Parteien möglich?
Danke vorab für Ihre Information,
mit (umwelt)freundlichen Grüßen
Hannes              10.7.2019

Antwort: Nein, pro Person kann nur 1 Unterstützungserklärung pro Wahl abgegeben werden.
 
 


www.nationalratswahl.at - Unterstützungserklärungen